EmpCo-Richtlinie erklärt: FAQs

Richtlinie zur Stärkung der Verbraucherrechte im Rahmen der ökologischen Wende

Verstehen Sie die EU-Richtlinie 2024/825 (EmpCo) und ihre direkten Auswirkungen auf das Tourismusmarketing sowie die Destinationskommunikation weltweit. Erfahren Sie mehr über wichtige Umsetzungsfristen, Anti-Greenwashing-Standards, Anforderungen an Umweltzeichen und praktische FAQs, um Ihre Nachhaltigkeitskommunikation transparent, glaubwürdig und rechtssicher zu gestalten.

Richtlinie zur Stärkung der Verbraucherrechte im Rahmen der ökologischen Wende Banner

Verstehen Sie die EU-Richtlinie 2024/825 (EmpCo) und ihre direkten Auswirkungen auf das Tourismusmarketing sowie die Destinationskommunikation weltweit. Erfahren Sie mehr über wichtige Umsetzungsfristen, Anti-Greenwashing-Standards, Anforderungen an Umweltzeichen und praktische FAQs, um Ihre Nachhaltigkeitskommunikation transparent, glaubwürdig und rechtssicher zu gestalten.

27. März 2024

Inkrafttreten der Richtlinie

27. März 2026

Umsetzung in nationales Recht

27. September 2026

Vollständige Anwendung & Durchsetzung

Die Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher („EmpCo“) verbietet irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsangaben, um Verbrauchern fundierte Kaufentscheidungen zu ermöglichen. Die Richtlinie zielt darauf ab, Verbraucher zu stärken, indem sie:

  • klare und transparente Standards für die Verwendung von Umwelt- und Nachhaltigkeitsangaben festlegt;
  • Greenwashing und irreführende Angaben zu den Umwelt- und Nachhaltigkeitsvorteilen von Produkten und Dienstleistungen vermeidet; und
  • eine transparentere und glaubwürdigere Verwendung von Zertifizierungen und Umweltzeichen sicherstellt.

Zusätzlich zu diesen Grundlagen finden Sie hier die wichtigsten Details der EmpCo-Richtlinie, die für alle relevant sind, die im Tourismusmarketing und in der Nachhaltigkeitskommunikation tätig sind, sowohl innerhalb der EU als auch weltweit.

*Das vollständige Dokument finden Sie hier.

FAQs: EmpCo & Effektives Tourismus Marketing

Frage: Gilt die Richtlinie nur für Unternehmen mit Sitz in der EU?

Antwort: Der Anwendungsbereich von EmpCo orientiert sich am Zielmarkt (d. h. Verbraucher in EU-Ländern) und richtet sich an alle Personen, die sich in der EU aufhalten. Dies umfasst nicht nur Staatsangehörige und Personen mit ständigem Wohnsitz, sondern auch diejenigen, die sich vorübergehend in der EU aufhalten (z. B. Touristen, Studierende), unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.

Demzufolge gilt die Richtlinie für alle Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen vermarkten, welche zu Geschäftstransaktionen innerhalb der EU führen können – unabhängig vom Unternehmenssitz. In einigen Fällen können am Unternehmenssitz strengere gesetzliche Vorschriften gelten, da manche Länder bereits über eigene Rechtsvorschriften zu diesem Thema verfügen, zum Beispiel:

Frage: Wir haben gesehen, dass das Verfahren zur EU Green Claims Directive derzeit pausiert und dass vorgeschlagene Verordnungen mit der Zeit manchmal abgeschwächt werden. Wäre das bei EmpCo ähnlich? Besteht die Möglichkeit, dass EmpCo geschwächt wird?

Antwort: Änderungen sind theoretisch möglich, wenn auch unwahrscheinlich. Unabhängig von solchen Möglichkeiten empfehlen wir, das durch EmpCo geschaffene Bewusstsein als Chance zu nutzen, unsere eigenen Praktiken in der Nachhaltigkeitskommunikation zu verbessern. Wichtig ist auch, sich vor Augen zu halten, dass alle Unternehmen bereits innerhalb der rechtlichen Rahmenbedingungen agieren, die unfaire und irreführende Behauptungen verbieten.

Frage: Warum gibt es all diese neuen Anforderungen?

Antwort: Das ist eigentlich nichts Neues. Unternehmen sollten ihre Produkte und Dienstleistungen nicht falsch darstellen – und dürfen es auch nicht (beispielsweise darf man nicht behaupten, eine Funktion zu haben, die nicht existiert), denn das wäre unlauter. Hierbei geht es zwar in erster Linie um den Schutz der Verbraucher, aber auch um gute, vernünftige Geschäftspraktiken, die zum Betrieb eines wettbewerbsfähigen, gesunden und verantwortungsvollen Unternehmens gehören sollten.

Frage: Ist es also besser, gar nicht über Nachhaltigkeit zu kommunizieren?

Antwort: Nein! Es stimmt, dass die neuen Regeln zusätzlichen Druck auf Unternehmen ausüben, die sich ernsthaft für Nachhaltigkeit engagieren und – zu Recht – über ihre Bemühungen kommunizieren möchten. Dies sollte Unternehmen jedoch nicht davon abhalten, über ihre Nachhaltigkeitsmaßnahmen und -verpflichtungen zu berichten.

Frage: Wie verhält es sich mit den Angaben anderer (z. B. Lieferanten und Partner) zu ihren Nachhaltigkeitsmaßnahmen? Müssten wir beweisen, dass sie tatsächlich das tun, was sie behaupten?

Antwort: Wenn Aspekte der Nachhaltigkeitsleistung von Partnerunternehmen als Beleg für das Nachhaltigkeitsengagement Ihrer Destination herangezogen werden, müssen solche Beispiele durch Nachweise untermauert werden, und zwar auf eine Weise, die im Rahmen der EmpCo-Anforderungen zulässig ist (z. B. durch ein Zertifikat eines offiziell anerkannten Zertifizierungssystems).

Frage: Geht es hier ausschließlich um Umweltthemen?

Antwort: Während ein starker Schwerpunkt auf Forderungen im Zusammenhang mit ökologischer Nachhaltigkeit liegt, sind im Kontext der Richtlinie sowohl ökologische als auch soziale Aspekte relevant, einschließlich Forderungen in Bezug auf soziale, kulturelle und wirtschaftliche Nachhaltigkeit (z. B. Arbeitsbedingungen, Gleichbehandlung, Menschenrechte oder Tierschutz).

Frage: Ist EmpCo nur für große Unternehmen relevant?

Antwort: Die Richtlinie gilt für Unternehmen jeder Größe, deren Geschäftstätigkeit auf Verbraucher in der EU ausgerichtet ist/ausgerichtet sein kann.

Frage: Reicht es aus, wenn unser Angebot regionale Produkte umfasst, um dies als substanziellen Anspruch auf Nachhaltigkeit zu begründen?

Antwort: Generell empfehlen wir, allgemeine Behauptungen ohne Begründung zu vermeiden und sich stattdessen auf die Kommunikation messbarer Schritte (was Sie tatsächlich tun, nicht nur sagen) und konkreter Ergebnisse (tatsächliche Erfolge, zu denen Sie stehen können) zu konzentrieren.

Frage: Wo sollen die Belege platziert werden? Müssen sie Teil der Marketingbotschaft selbst sein? Oder ein Link zu einer anderen Seite oder zu einem Dokument mit weiteren Details?

Antwort: Idealerweise sollten Marketingbotschaften mit Nachhaltigkeits-Aussagen bereits so formuliert sein, dass der Kontext der Belege klar ersichtlich ist. Wenn ein Link (oder ein QR-Code) als Beleg hinzugefügt wird, muss dieser gut sichtbar auf derselben Seite oder im selben Bereich wie die Aussagen selbst platziert sein und darf nicht im Kleingedruckten versteckt werden. Dies gilt auch für Social-Media-Posts.

Frage: Im Tourismus ist die Natur ein grundlegender Bestandteil unseres Angebots. Dürfen wir in unseren Destinationen etwa keine Naturerlebnisse mehr bewerben?

Antwort: Die Frage ist nicht, ob wir Naturerlebnisse vermarkten, sondern ob diese Werbung Aussagen beinhaltet, die Umweltvorteile suggerieren. Die Hervorhebung von Naturlandschaften an sich stellt keine irreführende Aussage dar. Werden jedoch neben der Beschreibung der natürlichen Schönheit der Landschaften auch Aussagen zur Umweltverträglichkeit gemacht (z. B. „Ein Ausflug nach ___ ist ein umweltfreundliches Erlebnis“), müssen diese Aussagen gemäß den EmpCo-Vorgaben belegt werden, andernfalls sind sie unzulässig.

Frage: Wie verhält es sich mit Siegeln oder Auszeichnungen, die auf (Kunden-)Bewertungen auf einer öffentlichen Plattform basieren? Müssen auch diese bestimmte Voraussetzungen erfüllen?

Antwort: Die Antwort ist ein klares „Ja“: Solche Praktiken sind unzulässig, wenn das Label dem Gast suggeriert, dass ein Nachhaltigkeitsziel erreicht wurde. Die EmpCo-Richtlinie verbietet die Verwendung von Nachhaltigkeitslabels, sofern diese nicht auf einem offiziellen Zertifizierungssystem basieren. Ein konformes System erfordert transparente, von Experten entwickelte Kriterien, Mechanismen zur Bearbeitung von Beschwerden und zum Entzug von Zertifizierungen sowie eine objektive Überwachung durch kompetente, unabhängige Dritte. Eine bloße Ansammlung von Kundenmeinungen kann dies niemals ersetzen.

Frage: Bzgl. Haftung: Nutzen wir bspw. eine Auszeichnung und fragen den Siegelgeber, ob diese empco-konform ist - erhalten eine positive Rückmeldung. Können wir uns darauf verlassen bzw. beziehen?

Antwort: Nein, darauf verlassen können Sie sich leider überhaupt nicht. Das Wettbewerbsrecht ist an dieser Stelle unnachgiebig: Wenn Sie ein Siegel oder eine Auszeichnung in Ihrem Marketing nutzen, haften Sie als werbendes Unternehmen vollumfänglich und eigenständig dafür. Laut Gesetz (Erwägungsgrund 7 der EmpCo-Richtlinie) haben Sie eine klare eigene Prüfpflicht. Sie müssen sich vorab selbst anhand der öffentlich zugänglichen Kriterien vergewissern, dass das System Mindeststandards an Transparenz, Unabhängigkeit und objektiver Überwachung (z. B. durch eine ISO 17065 Akkreditierung) erfüllt. Eine positive Rückmeldung des Siegelgebers ist rechtlich gesehen eine reine, nicht bindende Selbstauskunft. Wenn Sie echte Haftungssicherheit suchen, dürfen Sie sich nicht auf die Zusagen des Siegelgebers verlassen. Hier hilft nur der eigene, kritische Blick in die Statuten des Siegels oder eine fundierte, externe rechtliche Risikoanalyse durch eine spezialisierte Anwaltskanzlei.

Frage: Was umfasst "aktuelle Kommunikation"? Wie weit zurück müssen wir sichten?

Antwort: Unter „aktuelle Kommunikation“ fällt rechtlich jede Form der geschäftlichen Kommunikation – ob Text, Bildsprache, Logos, Marken- oder Produktnamen –, die für Verbraucher vor, während oder nach einer Transaktion sichtbar und zugänglich ist. Wie weit Sie bei der Sichtung zurückgehen müssen, bemisst sich daher nicht an einem festen historischen Zeitraum, sondern rein an der aktuellen Verfügbarkeit. Das umfasst neben der aktuellen Website und gedruckten Flyern, die noch in der Destination ausliegen, eben auch ältere, aber weiterhin im Netz auffindbare Inhalte wie frühere Social-Media-Beiträge oder archivierte Blogartikel, da im neuen Recht jedes aktiv zugängliche Material voll abmahnfähig ist.

Frage: Müssen wir alte Social Media Posts löschen, die nicht EmpCo konform sind?

Antwort: Ja, Sie müssen alte Social-Media-Posts löschen, archivieren oder anpassen, wenn sie öffentlich im Netz abrufbar sind. Es gibt keinerlei Übergangs- oder Schonfristen für bereits bestehende Portfolios („no grace period for existing portfolios“). Da Social-Media-Feeds als dauerhaft verfügbare Online-Assets gewertet werden, reicht die Ausrede, dass es sich um eine „alte Kampagne“ handelt, rechtlich nicht aus.